Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) der Firma Bek-Stage GmbH
(nachfolgend als Bek-Stage bezeichnet)
1. Geltungsbereich
Die AGBs sind Bestandteil aller mit Bek-Stage geschlossenen Verträge.
Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrages mit
Bek-Stage. Die hiernach geltenden Bedingungen sind ausschließlich.
Geschäftsbedingungen, die der andere Vertragspartner verwendet, haben
keine Gültigkeit.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Bek-Stage sind freibleibend, wenn sie nicht binnen 3
Arbeitstagen von dem anderen Vertragspartner bestätigt werden.
Aufträge erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von dem anderen
Vertragspartner schriftlich bestätigt werden. Der im Zeitpunkt der
Auftragsbestätigung angegebene Preis gilt als vereinbart.
3. Erfüllung (Mietgegenstand, Mietzeit, Aufbauzeiten)
1)
Ist die Vermietung von Produktionsmaterial Gegenstand des Vertrages,
gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Mietzeit als
vereinbart. Sie beginnt jedoch spätestens mit der Abholung und endet
an dem Tag, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt.
Der Vertrag gilt von Seiten der Bek-Stage im Zeitpunkt der
Auslieferung der Mietgegenstände, wie sie sich aus der
Auftragsbestätigung ergeben, als erfüllt. Die Auslieferung erfolgt ab Lager der Bek-Stage.
2)
Ist Gegenstand des Vertrages der Betrieb einer Produktionsstätte, so
gilt als Beginn der vertraglichen Verpflichtung die Aufnahme der Arbeiten vor Ort. Sie endet im Zeitpunkt des Verlassens der Veranstaltungsstätte.
4. Zusatzleistungen
Leistungen, die ber die Vermietung oder den Betrieb einer
Produktionsstätte hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren.
Zusatzleistungen sind solche, die nicht ausdrücklich im Angebot
genannt sind. Grundsätzlich gilt bei Mietgegenständen die Abholung im
Lager der Bek-Stage. Wird die Anlieferung durch Bek-Stage gewünscht,
so ist dies in der Auftragsbestätigung aufzunehmen. Der Gefahrenübergang auf den Entleiher oder Auftraggeber erfolgt im Zeitpunkt des Transportbeginns.
5. Zahlung
Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, ist
1) bei Mietgegenständen der Mietzins im Zeitpunkt der Abholung in
voller Höhe,
2) bei dem Betrieb einer Produktionsstätte
- 30 % des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung
- 30 % des vereinbarten Preises zu Veranstaltungsbeginn
- 40 % des vereinbarten Preises zu Veranstaltungsende fällig.
Bei Mietgegenständen ist Bek-Stage zur Herausgabe der vereinbarten
Gegenstände nur dann verpflichtet, wenn der Mietzins in voller Höhe
entrichtet ist. Grundsätzlich gilt als Zahlungszeitpunkt der Eingang
des Geldes bei Bek-Stage, nicht der Zeitpunkt der Anweisung.
Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Minderungsansprüche berechtigen
den Vertragspartner nicht, von sich aus das vereinbarte Entgelt oder
einen Teil hiervon nicht an Bek-Stage auszuzahlen. Dies gilt auch,
wenn der Vertragspartner bei Abholung von Mietgegenständen die
Zahlung nicht erbringt. Bek-Stage ist auch im Falle des Zahlungsverzuges zur Berechnung von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes pro Jahr zu verzinsen berechtigt.
6. Stornierung von Aufträgen
Fr den Fall, dass die Vertragspartei vom Vertrag zurcktritt, gilt folgendes:
- bei Rücktritt nach Auftragsbestätigung werden 10 % des Mietzinses fällig.
- bei Rücktritt 30 Tage vor Mietbeginn werden 35 % des Mietzinses fällig
- bei Rücktritt 14 Tage vor Mietbeginn werden 50 % des Mietzinses fällig.
- bei Rücktritt 8 Tage vor Mietbeginn wird der Mietzins in voller Höhe
fällig.
Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.
7. Gebrauchsüberlassung
1)
Sind Mängel festgestellt, sind diese von Seiten der Vertragspartei im
Zeitpunkt der Abholung schriftlich niederzulegen; sie trägt die
Beweislast. Für den Fall eines später auftretenden Mangels haftet
Bek-Stage hierfür nicht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für
den Fall, dass er einen Mangel festgestellt hat, dies Bek-Stage
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeigepflicht, so ist
Bek-Stage berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten der
Vertragspartei zu beheben und alle weiteren Nachteile, die Bek-Stage
entstehen, ersetzt zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Mietsache
nicht in der vereinbarten Art und Weise an Bek-Stage zurück gegeben
wird. Hat es die Vertragspartei unterlassen, einen Mangel
unverzüglich anzuzeigen und ist Bek-Stage hiermit die Möglichkeit der
Nachbesserung genommen, so sind jegliche Ansprüche verwirkt. Nutzt
die Vertragspartei Veranstaltungsgegenstände im einem leicht
zugänglichen Bereich, so ist sie verpflichtet, eine Sicherung gegen die Entwendung der entliehenen Gegenstände vorzunehmen. Gleiches gilt bei dem Betrieb von Produktionsstätten.
Unterlässt sie eine solche Sicherung, haftet sie Bek-Stage gegenüber für den Ersatz. Hierbei ist der Neuwert zu ersetzen.
2)
Bek-Stage verpflichtet sich, die im Rahmen eines Mietvertrages
überlassenen Gegenstände frei von Mängeln auszuliefern.
Die Mängelfreiheit bestätigt die Vertragspartei im Zeitpunkt der
Abholung. Kommt Bek-Stage ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht
rechtzeitig nach oder ist eine Nachbesserung unmöglich oder ist die
Leistung im Zeitpunkt des Vertragsbeginns unmöglich geworden, so hat
die Vertragspartei einen Anspruch auf den ihr entstandenen Schaden,
den sie nachzuweisen hat. Eine Kündigung des Vertrages kann von
Seiten der Vertragspartei nur dann erfolgen, wenn die Gesamtheit der
zu vermietenden Gegenstände wegen des Fehlens oder der
Mangelhaftigkeit eines Mietgegenstandes nicht mehr als Einheit von
der Vertragspartei genutzt werden kann. Werden Mietgegenstände, die
normalerweise nur von Fachpersonal bedient werden dürfen, von der
Vertragspartei ohne dieses angemietet, haftet Bek-Stage für Mängel
nur, wenn von Seiten des Entleihers nachgewiesen wird, dass nicht ein
Bedienungsfehler ursächlich für den Mangel ist. Sonstige Ansprüche
der Vertragspartei sind ausgeschlossen, insbesondere Minderungs- und
Schadensersatzansprüche, wenn sie während der laufenden Mietzeit und
in Obhut der Vertragspartei entstehen. Etwa erforderliche
Genehmigungen ist Bek-Stage nur verpflichtet einzuholen, wenn sie
Vertragsbestandteil geworden sind. Auch bei dem Aufbau und dem
Betrieb von Produktionsstätten ist grundsätzlich der Veranstalter zur
Einholung der entsprechenden Genehmigungen verpflichtet. Fr den Fall,
dass die Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen nicht
eingeholt hat und hierdurch eine Produktion ausfällt oder nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann, wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig. Ansprüche der Vertragspartei gegen Bek-Stage werden nicht ausgelöst.
8. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht gesondert geregelt sind,
können nur unter Nachweis des den Ersatzanspruch auslösenden
Umstandes erhoben werden. Die Vertragspartei ist nicht berechtigt,
die vereinbarte Vergütung in Höhe eines vermeintlichen
Ersatzanspruches zu mindern. Die vereinbarte Vergütung wird auch bei
der Anmeldung von Ansprüchen in voller Höhe fällig. Die
Einstandspflicht beschränkt sich nur auf vorstzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten. Gleiches gilt für das von Bek-Stage
eingesetzte Personal. Soweit und sobald ein gesonderter
Haftungsausschluss von Seiten von Bek-Stage vereinbart wird, gilt
dieser auch für Personal von Bek-Stage. Die Höhe eines
Schadensersatzanspruches oder einer generellen Haftung, der sich
gegen Bek-Stage richtet, wird auf 50 % des Auftragsvolumens
beschränkt. Bek-Stage ist berechtigt Instandsetzungskosten und Kosten
für die Beschaffung von Ersatzteilen in voller Höhe gegenüber der
Vertragspartei geltend zu machen. Im Falle des Verlustes von
Mietgegenständen ist die Vertragspartei zum Ersatz des Neupreises
verpflichtet. Die Vertragspartei ist verpflichtet für etwa abhanden
kommende Veranstaltungsgüter von Bek-Stage zu haften, wenn das
Transportmittel auf dem Betriebsgelände der Vertragspartei oder dem
Gelände der Veranstaltung abgestellt ist. Die Vertragspartei hat für
entsprechende Sicherungsvorkehrungen Sorge zu tragen. Gleiches gilt,
wenn die Vertragspartei im Rahmen einer Veranstaltung, bei der
Bek-Stage die Betreuung übernommen hat, nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Insbesondere im Falle von Vandalismus ist die Vertragspartei zum Schadensersatz in Höhe des Neupreises verpflichtet. Fr den Fall, dass der Vertragspartner eine Mietsache nicht vertragsgemäß an Bek-Stage zurück gibt, ist diese berechtigt, eine pauschale Entschdigung zu verlangen und nach Ablauf von 14 Tagen Ersatz für die Mietsache zu beschaffen.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Verträgen mit Bek-Stage ist deren Firmensitz.
10. Schriftform
Gesonderte Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, soweit sie
nicht im Rahmen der Auftragsbestätigung geregelt wurden.
11. Sonstige Bestimmungen
Bek-Stage ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten
durch Erklärung an einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Grundlage
des Vertrages sind immer die aktuellen AGB Bek-Stage. Die aktuellen AGB können jederzeit bei Bek-Stage
angefordert werden. Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame
Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl.
Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.
Stand, 01.07.2008